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HAFTPFLICHT-HAFTUNG
Verpflichtung zum Schadenersatz gegenüber einem geschädigten s.a.DRITTEN, nach Grundsätzen des Zivilrechtes, sie beruht auf Gesetz oder Vertrag. s.a.DECKUNG.
Man unterscheidet -Verschuldenshaftung und -Gefährdungshaftung (kein Verschuldenserfordernis).
Voraussetzung für die Haftung des VR (für ein "gedecktes Risiko") ist ferner z.B., daß die Prämie bezahlt ist und dass der Schadensfall in den versicherten Zeitraum fällt. Siehe auch Regelung durch Vers.VG:
§ 61 für allgemeine Schadensversicherung
(Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit)
§ 152 für die Haftpflichtversicherung
(Vorsatz und Widerrechtlichkeit)
§ 181 für die Unfallversicherung
(Vorsatz, teilw. auch Widerrechtlichkeit)

HAFTUNGSZEITRAUM

(in einer BUV) wird je nach Bedürfnissen des Betriebes
zwischen 3 - 24 Monaten zwischen VN und VR vereinbart.

HAKENLAST-VERSICHERUNG

ist eine sinnvolle Ergänzung zu einer Transport- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung für bestimmte Güter, die durch Hebevorgänge (z.B. Kran udgl.) bewegt werden. Der Versicherungs-schutz umfaßt sowohl den Sachschaden (am bewegten Gut) als auch einen daraus entstandenen Sachfolgeschaden.

HAKENRISS

Derartige Schäden können an Gütern entstehen, deren Verpackung z.B. aus Kisten, Fässern, Ballen, Säcken udgl. besteht.

HGB
Handels-Gesetz-Buch

HAUS-HAUS
durchgehende Transportversicherung ab Beginn des Transportes (vom Verkäufer) bis zum endgültigen Bestimmungsort (Käufer)

HAVARIE GROSSE
(s. a. GROSSE HAVARIE)

HAVARIEKOMMISSAR

Eine vom Versicherer bevollmächtigte neutrale Person oder Firma, den am Schadensort eingetretenen Schaden der Ursache und Höhe nach festzustellen - im Regelfalle ohne Vollmacht für Anerkennung oder Auszahlung des Schadens, häufig in der Transport- oder Montage-versicherung.

HÖCHSTVERSICHERUNGSSUMME
(s. a. STICHTAGVERSICHERUNG)

HÖHERE GEWALT

Ein außergewöhnliches Ereignis, welches auch mit äußerster Sorgfalt nicht verhütet werden kann = unabwendbarer Zufall. Schäden nach solchen Ereignissen finden in den meisten ver-
sicherungssparten keine Deckung.

HUK(V)
Haftpflicht - Unfall - Kraftfahrzeug (Versicherung)

HYPOTHEKARGLÄUBIGER
Hypothek ist ein Grundpfandrecht, d.i. eine dingliche Grundstücksbelastung zur Sicherung einer Forderung. Gewährt z.B. eine Bank einem Versicherungsnehmer einen Kredit, so läßt sie sich zur Sicherung ihrer Forderung ins Grundbuch eintragen und ist somit Hypothekargläubiger. Darüberhinaus wird sich - im Regelfalle - die Bank auch die Auszahlung einer Versicherungsleistung (nach einem Feuerschaden) beim zuständigen Versicherer absichern lassen = Vinkulierung - s. a. SPERRSCHEIN.

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Das vorliegende Merkblatt stellt eine allgemeine Information dar. Ein Ableiten auf einen konkreten Versicherungsschutz im Einzelfall ist aufgrund der Vielzahl der am Markt möglichen Ausgestaltungen des Versicherungsvertrages nicht möglich. Das Merkblatt soll vielmehr den Zweck haben, eine qualifizierte Hilfe im Gespräch mit dem Versicherungsfachmann Ihres Vertrauens (siehe auch die Liste der Ansprechpartner) zu sein. Eine Garantie für Vollständigkeit und Risikoabdeckung im Einzelfall kann daher nicht übernommen werden.